Allgemeine Geschäftsbedingen

Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Zimmerreservierung nicht ohne rechtliche Regelung. Die vom Gast veranlasste und vom Beherbergungsbetrieb angenommene Zimmerreservierung begründet zwischen beiden ein Vertragsverhältnis, den so genannten Gastaufnahmevertrag (Beherbergungsvertrag), der wie alle Verträge von beiden Vertragspartnern einzuhalten ist. Nach Gesetz und ständiger Rechtssprechung beinhaltet er unter anderem folgende Regelungen:

  1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Zimmerbestellung vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist.
  2. Der Vermieter ist verpflichtet, das reservierte Zimmer zur Verfügung zu stellen. Andernfalls hat er dem Gast Schadensersatz zu leisten.
  3. Der Gast ist verpflichtet, den vereinbarten oder betriebsüblichen Zimmerpreis für die Vertragsdauer zu entrichten. Dies gilt auch, wenn das Zimmer nicht in Anspruch genommen wird. Bei Nichtinanspruchnahme sind die vom Gastwirt eingesparten Aufwendungen sowie die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung des Zimmers anzurechnen.
  4. Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben.
Monteurunterkunft: Beispiel aus Schönberg Holm
typischer Balkon einer Monteurunterkunft

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Osterwisch 2 (Rezeption)
24217 Schönberg/Holm